Landschaftspflegerichtlinie
Die Landschaftspflegerichtlinie bildet die Rechtsgrundlage und ist das zentrale Instrument für die finanzielle Förderung der Landschaftspflege in Baden-Württemberg. Sie regelt welche Maßnahmen, zu welchem naturschutzfachlichen Ziel, für welche Zuwendungsempfänger, zu welchen Konditionen förderfähig sind.
Ein großer Teil der heimischen Flora und Fauna ist auf eine extensive Bewirtschaftungsweise angewiesen.
Deshalb werden unterschiedliche Maßnahmen zur Erhaltung von Tier- und Pflanzenarten sowie ihren Lebensräumen gefördert:
- Vertragsnaturschutz – insbesondere mit Landwirten:
- Extensivierung der Landbewirtschaftung
- Wiederaufnahme oder Beibehaltung einer extensiven Bewirtschaftung
- Pflege und Entwicklung nicht landwirtschaftlich genutzter Flächen
- Biotopgestaltung, Biotopneuanlage, Artenschutz, Biotop- und Landschaftspflege
- Grunderwerb zur Biotopentwicklung
- Investitionen und Dienstleistungen zum Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege (z.B. Maschineninvestitionen in landwirtschaftlichen Betrieben zum Erhalt der Kulturlandschaft)
- Investitionen in kleine landwirtschaftliche Betriebe
Zuwendungen werden mit Ausnahme von Investitionen kleiner landwirtschaftlicher Betriebe ausschließlich in bestimmten Schutz- und Vorranggebieten oder in Projektgebieten gewährt (z.B. Biosphären-, Natur-, Landschaftsschutzgebiete, Natura 2000-Gebiete, landesweiter Biotopverbund, Projektgebiete für den Artenschutz, PLENUM-Gebiete, Gebiete zur Biotopvernetzung und Mindestflur, LEADER-Gebiete, Fördergebiet Wolfsprävention).
Ziele:
- Schutz, Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen und der vielfältigen Landschaft als Lebensgrundlage und als Erholungsraum
- Schutz und Erhaltung von Tier- und Pflanzenarten und ihrer Lebensräume
- Sicherung und Entwicklung der Kulturlandschaft durch nachhaltige Landbewirtschaftung unter Berücksichtigung von Naturschutzbelangen